§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Power Gym Wiesbaden und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er wurde am 10.03.1987 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege von Leibesübungen aller Art, sowie die Teilnahme an Wettkämpfen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme als Mitglied
Nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
Als aktives Mitglied, mit vollem Trainings- und Stimmrecht.
Als passives Mitglied, ohne Trainings- und mit Stimmrecht.
Eine Ehrenmitgliedschaft, ohne Trainings- und ohne Stimmrecht, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss beschlossen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.) Kündigung: Die Kündigung kann zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden und ist der Geschäfststelle schriftlich, per Einwurfeinschreiben, spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen.
b.) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder
Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.Gegen den Ausschließungsbeschluß des
Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Berufung. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
c.) Tod
§ 5 Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag. Über Ermäßigungen und Erhöhungen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge werden ¼ jährlich im Voraus per Banklastschrift erhoben. Fälligkeit
ist der erste Tag des ersten Monats im laufenden Jahres-Quartal.
Des weiterem gibt es die Möglichkeit eine 10-er Karte zu erwerben. Der Betrag ist bei Kauf gegen Quittung sofort zu entrichten.
§ 6 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus 3 Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer) und maximal 5 Vorstandsmitglieder (plus 2. Vorsitzender und Sportwart). Der Vorstand behält sich
vor evtl. später Aufgaben an Abteilungsleiter zu delegieren. Abteilungsleiter sind keine Vorstandsmitglieder. Der Kassenprüfer ist ein eigenes Organ. Er überprüft die kompletten Geschäfte des
Vorstandes.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB geschäftsführend, sowie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Bei Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung (z.B. Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes) bestimmt der restliche Vorstand kommissarisch einen Amtsnachfolger, der die Amtsgeschäfte bis zum nächsten Wahltermin
wahr nimmt.
Es ist eine Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder erstellt worden. Diese kann beim Vorstand eingesehen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer der Amtszeit vom Mitgliedsbeitrag frei gestellt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder, wenn die Berufung von einem Drittel aller
Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
Grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Satzungsänderungen und Auflösung jedoch mit Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen. Zur Änderung des Zweckes ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Schriftlich durch einfache Postübersendung oder Zustellung per Email unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.
§ 10 Protokoll
Ist über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu errichten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung und Vermögensbestimmung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die
Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule, 65187 Wiesbaden, Pörtschacher Straße 12, zwecks Bildung und Erziehung von Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen körperlich oder geistiger Behinderung
bedürftig sind.
Wiesbaden, 01.12.2018