Satzung

(Stand: 14. Januar 2023)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines


Der Verein führt den Namen Power Gym Wiesbaden und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er wurde am 10.03.1987 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit


Der Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege von Leibesübungen aller Art, sowie die Teilnahme an Wettkämpfen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aufnahme als Mitglied


Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand. Als aktives Mitglied mit vollem Trainings- und Stimmrecht, als passives Mitglied ohne Trainings- und mit Stimmrecht. Eine Ehrenmitgliedschaft, ohne Trainings- und ohne Stimmrecht, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss beschlossen werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a.) Kündigung: Die Kündigung kann zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden und ist der Geschäftsstelle schriftlich, per Einwurfeinschreiben, spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen.

 

b.) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand entscheidet über die Berufung. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

c.) Tod

 

§ 5 Beitrag


Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag. Über Ermäßigungen und Erhöhungen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge werden ¼ jährlich im Voraus per Banklastschrift erhoben. Fälligkeit ist der erste Tag des ersten Monats im laufenden Kalenderquartal.

 

§ 6 Vorstand


Der Gesamtvorstand besteht aus 3 Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer) und maximal 5 Vorstandsmitglieder (plus 2. Vorsitzender und Sportwart). Der Vorstand behält sich vor evtl. später Aufgaben an Abteilungsleiter zu delegieren. Abteilungsleiter sind keine Vorstandsmitglieder. Der Kassenprüfer ist ein eigenes Organ. Er überprüft die kompletten Geschäfte des Vorstandes.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich im Sinne des

§ 26 BGB geschäftsführend, sowie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Bei Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung (z.B. Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes) bestimmt der restliche Vorstand kommissarisch einen Amtsnachfolger, der die Amtsgeschäfte bis zum nächsten Wahltermin wahr nimmt.
Es ist eine Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder erstellt worden. Diese kann beim Vorstand eingesehen werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung


Ordentliche Mitgliederversammlungen mindestens einmal im Jahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder, wenn die Berufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung


Grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Satzungsänderungen und Auflösung jedoch mit Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen. Zur Änderung des Zweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung


Schriftlich durch einfache Postübersendung oder Zustellung per Email unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.

 

§ 10 Protokoll


Ist über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu errichten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung und Vermögensbestimmung


Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule, 65187 Wiesbaden, Pörtschacher Straße 12, zwecks Bildung und Erziehung von Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen körperlich oder geistiger Behinderung bedürftig sind.

 

Wiesbaden, 14.01.2023

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